Allgemeine Leistungsbedingungen der WiBOTec-Surfaces GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Leistungsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Besteller“). Die AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller nur pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettoauftragswertes (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die weitergehende Rechte des Bestellers auf Zahlung von Schadensersatz gemäß dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung bleiben unberührt.
§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Lieferort und Erfüllungsort ist unser Werk in Vettweiß. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt, ändert sich nichts an dem Liefer- und Erfüllungsort in Vettweiß. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Sofern der Besteller die Versendung der Ware wünscht, wird auf Verlangen des Bestellers von uns eine Transportkostenversicherung abgeschlossen. Handelt es sich um hochwertige Ware und möchte der Besteller den Abschluss einer entsprechend erhöhten Transportversicherung muss er dies ausdrücklich fordern.
(3) Von uns bearbeitete Ware wird von uns nicht automatisch für die Rücksendung verpackt. Verpackungen werden von uns nur vorgenommen, wenn der Besteller dies wünscht. Der Besteller muss das zur Verpackung notwendige Material auf seine Kosten zur Verfügung stellen. Falls das Verpackungsmaterial, mit welchem die Ware uns zugesandt worden ist, nicht erneut für die Rücksendung verwendbar ist und deshalb vom Besteller eine neue Verpackung verlangt wird, so hat der Besteller die Verpackungskosten zu tragen. Eine gesondert für die Rücksendung erstellte Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Im Falle der Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Bei Versendung trägt der Besteller die Verpackungskosten, die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Besteller.
(3) Der Preis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 5.000,- EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung iHv 30 % des Beschichtungspreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Beschichtungspreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere Gewährleistungsansprüche unberührt.
(6) Sollten sich die Kostenfaktoren, die den Beschichtungspreis beeinflussen (Löhne und Gehälter, Energiekosten, Kosten für Betriebsstoffe usw.) nach Abschluss des Vertrages über die Werkleistung wesentlich verteuern, so können wir vom Besteller verlangen, dass die Abänderung der vereinbarten Preise hin zu einer der Verteuerung Rechnung tragenden Höhe neu verhandelt wird. Falls wir über die Verteuerung mit dem Besteller keine Einigung erzielen, haben wir das Recht von dem Vertrag zurückzutreten. Die gleichen Rechte hat der Besteller, wenn sich die Kostenfaktoren, die den Beschichtungspreis beeinflussen, nach Abschluss des Vertrages wesentlich reduzieren.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Beschichtungspreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Beschichtungspreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(e) Gestelle und Werkzeuge, die zur Bearbeitung des Auftrags angefertigt wurden, bleiben, unabhängig davon, von wem sie bezahlt wurden, in unserem Eigentum.
§ 6 Eigentumserwerb durch Be- oder Verarbeitung von Waren
(1) Ist der Wert des von uns bearbeiteten Gegenstandes erheblich höher als der Wert unserer Be- oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Be- oder Verarbeitung zum Wert des zur Verfügung gestellten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung.
(2) Werden Gegenstände bei der Be- oder Verarbeitung vermischt mit uns gehörenden Stoffen oder Gegenständen oder werden sie dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteilen einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu dem Wert des zur Verfügung gestellten Gegenstandes im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
(3) Soweit die Verbindung oder Vermischung derart erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir anteilsmäßig Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Be- oder Verarbeitung zum Wert des zur Verfügung gestellten Gegenstandes im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung.
(4) Soweit wir nach den vorstehenden Bestimmungen Miteigentum erworben haben, gelten die Bestimmungen in § 5 zum Eigentumsvorbehalt bezogen auf den Miteigentumsanteil entsprechend.
§ 7 Pflichten des Bestellers bei Anlieferung
(1) Die zu bearbeitenden Teile sind vom Besteller in einem Zustand anzuliefern, der die unmittelbare Beschichtung ohne weitere Bearbeitung sicherstellt. Dies bedeutet, dass die Werkstücke entmagnetisiert sind und keine Bearbeitungs-, Oberflächen- oder Werkstofffehler enthalten, die einer ordnungsgemäßen Beschichtung entgegenstehen. Insbesondere dürfen die zu beschichtenden Gegenstände nicht mit einer Gusshaut, mit Zunder, mit Ölkohle, mit Formsand, mit Schweißschlacke, mit gebranntem Fett, mit Graphit oder mit Farbanstrichen behaftet sein. Sind Gewinde vorhanden, ist Voraussetzung, dass diese hinreichend unterschnitten sind. Soweit die zu beschichtenden Gegenstände aus Walzerzeugnissen sind, dürfen die Gegenstände bei Anlieferung keine Porennester und keine Risse haben. Sie dürfen nicht aus unterschiedlichen Werkstoffen bestehen und keine Fremdstoffeinschlüsse haben. Bei Guss-Stücken dürfen keine Doppelungen vorkommen und es dürfen keine Wirbelungen und Lunker vorhanden sein. Auf den Oberflächen der Werkstücke dürfen sich bei Anlieferung keine Antikatalyten wie Zink oder Schwefel, kein Silikon und auch keine Konservierungs- oder Schmierstoffe befinden.
(2) Der Besteller hat uns über alle für die Beschichtung relevanten Umstände zu informieren. Insbesondere hat der Besteller uns über die Materialzusammensetzung des zu beschichtenden Gegenstandes vor Durchführung der Beschichtung in Kenntnis zu setzen. Er hat den Reinheitsgrad des Werkstückes, der für die Homogenität des Gefüges Bedeutung hat, zu nennen und der Besteller hat den Wärmebehandlungs- und Bearbeitungszustand sowie Eigenspannungen der zu beschichtenden Gegenstände zu nennen.
(3) Die zu beschichtenden Teile sind ohne Anbauteile anzuliefern. Kommt es zu Beschädigungen an Anbauteilen, weil der Besteller diese entgegen vorstehender Regelung mit angeliefert hat, haften wir hierfür nicht.
(4) An dem zu beschichtenden Teil hat der Besteller an einem Punkt, auf den sich die Parteien verständigen, die Mindestschichtdicke festzulegen. Der Besteller hat nach der Beschichtung sicher zu stellen, dass es an dem Punkt im Rahmen der Nutzung des Werkstücks nicht zu chemischen oder mechanischen Beschädigungen kommt, die die Schichtdicke reduzieren.
(5) Hält der Besteller eine Wasserstoffversprödung für erforderlich, übernehmen wir diese nicht automatisch, sondern hierfür ist ein entsprechender Auftrag seitens des Bestellers erforderlich. Kommt es zur Beauftragung, übernehmen wir für die Wasserstoffversprödung keine Haftung, es sei denn uns ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
§ 8 Mängelansprüche und Haftung für Pflichtverletzungen
(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Besteller oder von uns stammt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
(4) Falls unsere Leistung nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Bestellers erfolgt, trägt dieser das Risiko, dass unsere Leistung für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.
(5) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Handelt es sich bei dem Vertrag zwischen uns und dem Besteller um einen Werkvertrag ist § 377 HGB analog anzuwenden. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(6) Soweit mit dem Besteller eine Erstmusterprüfung oder eine Abnahme durchgeführt worden ist, können Mängelansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Besteller die Mängel bei sorgfältiger Prüfung bei der Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte erkennen können.
(7) Es wird keine Gewähr für die Haftfestigkeit der Beschichtung übernommen, wenn nach der Beschichtung eine Verformung des Materials vorgenommen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich Probeteile nach der Beschichtung verformen ließen, ohne dass es zum Abplatzen der Schicht kam.
(8) Ist die gelieferte Sache oder unsere Leistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(9) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Werklohn bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Werklohnes zurückzubehalten.
(10) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(11) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
(12) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(13) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 5 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Vettweiß Kreis Düren. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben